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Die Abzugsteuer bei ausländischen Rechtegebern kann nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG erforderlich sein. Sie ist von Umsatzsteuer und Reverse Charge zu unterscheiden. Eine Pflicht hängt vom konkreten Vertrag und den steuerlichen Voraussetzungen ab.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Rechteumfang.
  • Inlandsbezug.
  • Ansässigkeit.
  • Erforderliches Entlastungsverfahren.

Der bloße Auslandsbezug eines Software- oder Cloudvertrags begründet keine allgemeine Lizenzabzugsteuer. Insbesondere die Abgrenzung zwischen betrieblicher Nutzung und eingeräumter wirtschaftlicher Weiterverwertung ist anhand des konkreten Vertrags und des BMF-Schreibens vom 27.10.2017 vorzunehmen.

Bei möglicher Abzugspflicht den Vertrag vor Auszahlung prüfen; Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht ohne Prüfung des erforderlichen Verfahrens mit Abzugsfreiheit gleichsetzen.

Die frühere Lizenzschranke des § 4j EStG ist davon unabhängig: Nach § 52 Abs. 8c Satz 3 EStG ist § 4j letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.