Die Abzugsteuer bei ausländischen Rechtegebern kann nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG erforderlich sein. Sie ist von Umsatzsteuer und Reverse Charge zu unterscheiden. Eine Pflicht hängt vom konkreten Vertrag und den steuerlichen Voraussetzungen ab.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Rechteumfang.
- Inlandsbezug.
- Ansässigkeit.
- Erforderliches Entlastungsverfahren.
Der bloße Auslandsbezug eines Software- oder Cloudvertrags begründet keine allgemeine Lizenzabzugsteuer. Insbesondere die Abgrenzung zwischen betrieblicher Nutzung und eingeräumter wirtschaftlicher Weiterverwertung ist anhand des konkreten Vertrags und des BMF-Schreibens vom 27.10.2017 vorzunehmen.
Bei möglicher Abzugspflicht den Vertrag vor Auszahlung prüfen; Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht ohne Prüfung des erforderlichen Verfahrens mit Abzugsfreiheit gleichsetzen.
Die frühere Lizenzschranke des § 4j EStG ist davon unabhängig: Nach § 52 Abs. 8c Satz 3 EStG ist § 4j letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.