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Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft meldet das eröffnete Unternehmen beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Grundsätzlich gilt eine Frist von einer Woche nach der Eröffnung. Eine erstattete Gewerbeanmeldung erfüllt diese Mitteilungspflicht nach § 192 SGB VII.

Die Zuständigkeit richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit. Eine GmbH muss deshalb nicht unabhängig von ihrer Gewerbeanzeige stets eine zweite identische Anmeldung abgeben. Erforderliche Ergänzungen und spätere Änderungen sind nach den jeweiligen Vorgaben zu übermitteln.

Die Zuordnung zum Unfallversicherungsträger ist von der persönlichen Versicherung einzelner Personen zu unterscheiden. Beschäftigte sind grundsätzlich gesetzlich versichert; die Organstellung eines Geschäftsführers allein genügt dafür nicht.

Beiträge und Entgeltnachweise richten sich nach den tatsächlichen versicherten Verhältnissen und den Regeln des zuständigen Trägers.

Quellen: § 192 SGB VII, DGUV: Anmeldung eines neuen Unternehmens.

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