Die arbeitsrechtliche Abmahnung rügt eine konkret bezeichnete Pflichtverletzung. Sie fordert vertragsgemäßes Verhalten und warnt im Wiederholungsfall vor Folgen für Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Ob sie vor einer Kündigung erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach Kündigungsart und Pflichtverletzung.
Quelle: BAG, 2 AZR 258/11: Rüge- und Warnfunktion einer Abmahnung.
Wenn eine konkrete Pflichtverletzung in einem Arbeitsverhältnis gerügt und für den Wiederholungsfall vor arbeitsrechtlichen Folgen gewarnt wird.
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