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Die Arbeitszeiterfassung dokumentiert die Arbeitszeit der Beschäftigten. Arbeitgeber müssen grundsätzlich ein geeignetes System zur Erfassung bereitstellen. Eine Übertragung der Aufzeichnung an Beschäftigte beseitigt die Verantwortung des Arbeitgebers nicht.

Zu erfassen sind insbesondere:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit.
  • Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Pausen.

Für die von § 17 MiLoG erfassten Beschäftigungen gelten zusätzlich dessen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsregeln. Dazu gehören grundsätzlich gewerbliche Minijobs. Die dort verlangte Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Gesetzliche Ausnahmen und andere längere Aufbewahrungszwecke sind gesondert zu berücksichtigen.

Quellen:

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.