Rechtmäßig erhobene ausländische Mehrwertsteuer kann gegebenenfalls über ein Vergütungsverfahren oder eine ausländische Umsatzsteuererklärung erstattet werden.
Für im EU-Ausland angefallene Vorsteuer wird der Antrag einer inländischen berechtigten GmbH grundsätzlich elektronisch über das BZSt an den Erstattungsstaat weitergeleitet.
Für Drittstaaten erfolgt ein Antrag grundsätzlich unmittelbar dort; Voraussetzungen und Ausschlüsse richten sich nach dem jeweiligen Verfahren.
Kleinunternehmer und Unternehmen mit ausschließlich den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen können nicht ohne Weiteres eine Vergütung beanspruchen.
Erstattungsfähige Steuer als Forderung von endgültig nicht erstattungsfähiger Steuer unterscheiden. Letztere gehört bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich zum Aufwand oder zum aktivierten Vermögenswert.
Zu Unrecht berechnete ausländische Steuer zunächst beim Lieferanten korrigieren lassen; ein Vergütungsantrag ersetzt keine Rechnungskorrektur.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.