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Die Aussetzung der Vollziehung setzt die Durchsetzung eines angefochtenen Steuerbescheids vorläufig aus. Ein Einspruch allein schiebt die Zahlungspflicht nicht auf. Die GmbH kann die Aussetzung beim Finanzamt beantragen, häufig zusammen mit dem Einspruch.

§ 361 AO nennt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Gründe. Eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden. Für einen erfolglos angefochtenen ausgesetzten Betrag können nach § 237 AO Aussetzungszinsen entstehen.

Quellen: § 361 AO, § 237 AO.

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