§ 181 BGB beschränkt grundsätzlich Rechtsgeschäfte eines Vertreters mit sich selbst oder als Vertreter einer anderen Seite. Eine wirksame Gestattung kann solche Geschäfte im erfassten Umfang erlauben. Die Vertretung der GmbH und die konkrete Befugnis zum betreffenden Geschäft sind getrennt zu prüfen.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.