Die betriebliche Altersversorgung umfasst vom Arbeitgeber aus Anlass einer Beschäftigung zugesagte Versorgungsleistungen. Sie kann vom Arbeitgeber finanziert oder unter den jeweiligen Voraussetzungen aus umgewandeltem Entgelt aufgebaut werden.
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hängt vom persönlichen Geltungsbereich des § 17 BetrAVG ab. Er setzt insbesondere die dort genannte Rentenversicherungspflicht voraus; tarifliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen.
Der Durchführungsweg richtet sich nach den gesetzlichen und vereinbarten Bedingungen. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung betrifft die in § 1a Absatz 1a genannten externen Durchführungswege, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer sind Status und Anerkennung der Versorgungszusage gesondert zu prüfen.
Einzelheiten: bAV durch Entgeltumwandlung und gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss.
Quellen: § 1a BetrAVG, § 17 BetrAVG.
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