Betriebliche Veranlassung ist der sachliche oder wirtschaftliche Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb der GmbH.
Der Zusammenhang kann insbesondere anhand folgender Angaben nachvollziehbar werden:
- Konkreter Auftrag.
- Arbeitsplatz oder Projekt.
- Kunde oder Geschäftszweck.
Eine pauschale Bezeichnung als geschäftlich genügt dafür allein nicht.
Eine Ausgabe muss nicht erfolgreich zu Umsatz führen. Auch ein erfolgloser, ernsthaft betrieblicher Akquise- oder Entwicklungsversuch kann Aufwand auslösen.
Trotz betrieblichem Anlass anwendbar bleiben:
- gesetzliche Abzugsverbote
- Aktivierungspflichten
- die Angemessenheitsprüfung
Bei gemischten Leistungsbündeln sachgerechte, nachprüfbare Zuordnung vornehmen; eine willkürliche Privatquote schafft keine belastbare Lösung.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.