Bewirtung und Geschenke können geschäftlich veranlasste Ausgaben der GmbH sein. Ihr steuerlicher Abzug hängt vom Anlass und den gesetzlich verlangten Nachweisen ab. Für Geschäftspartner gelten andere Regeln als für die Bewirtung eigener Beschäftigter.
Angemessene, nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind grundsätzlich zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Anlass und teilnehmende Personen müssen dokumentiert werden. Für eine Gaststättenbewirtung gelten besondere Anforderungen an die Rechnung und ihre elektronische Aufzeichnung.
Die umsatzsteuerliche Behandlung ist gesondert zu prüfen. Ein voller Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine abzugsberechtigte GmbH und eine ordnungsgemäße Rechnung voraus; die einkommensteuerliche Kürzung allein begrenzt ihn nicht auf 70 Prozent.
Geschenke an Personen außerhalb des eigenen Arbeitnehmerkreises sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn die Kosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro nicht übersteigen. Bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung zählt der Nettobetrag, andernfalls der Bruttobetrag. Aufzeichnungsanforderungen und gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist nur unter dessen Voraussetzungen möglich und macht ein nicht abziehbares Geschenk nicht automatisch abziehbar.
Quellen: § 4 EStG, § 37b EStG, § 15 UStG, BMF vom 19.11.2025: Bewirtungsaufwendungen.
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