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Die Bilanzierungspflicht der GmbH verlangt einen handelsrechtlichen Jahresabschluss und die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Eine Einnahmenüberschussrechnung wird nicht allein wegen geringer Größe zulässig. Die Befreiung nach § 241a HGB betrifft bestimmte Einzelkaufleute.

Aufwendungen werden grundsätzlich dem wirtschaftlich zugehörigen Geschäftsjahr zugeordnet. Zahlung und Leistung können in verschiedenen Zeiträumen liegen. Unbezahlte, bereits bezogene Leistungen können deshalb Aufwand und Verbindlichkeit sein.

Gesondert zu prüfen sind insbesondere:

  • Anschaffungen von Anlagevermögen.
  • Noch vorhandene Waren und andere Bestände.
  • Geleistete Anzahlungen und zeitbezogene Vorauszahlungen.
  • Rückzahlbare Kautionen.
  • Darlehenstilgungen.

Ein Geldabfluss allein macht diese Vorgänge nicht zu sofortigem Aufwand. Anschaffungskosten umfassen die zurechenbaren Kosten bis zur Betriebsbereitschaft und die Anschaffungsnebenkosten; zurechenbare Rabatte mindern sie. Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu diesen Kosten, nicht abziehbare Umsatzsteuer grundsätzlich schon.

Handelsbilanz und steuerliche Gewinnermittlung können abweichen. Insbesondere können folgende handelsrechtliche Aufwendungen steuerlich ganz oder teilweise nicht abziehbar sein:

  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
  • Spenden.
  • Erfasste Sanktionen.

Ausschüttungen und Darlehenstilgungen sind dagegen grundsätzlich bereits kein laufender Aufwand. Die steuerliche Überleitung und erforderliche außerbilanzielle Korrekturen werden nachvollziehbar dokumentiert. „Sofort abziehbar“ bezeichnet hier den Aufwand des wirtschaftlich zugehörigen Geschäftsjahrs, nicht zwingend des Zahlungsjahrs.

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