Die Ein-Prozent-Regel bewertet die erlaubte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal. Bei einer angestellten Person kann dadurch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Dies kann auch einen angestellten Geschäftsführer betreffen.
Grundsätzlich wird monatlich ein Prozent des maßgeblichen Bruttolistenpreises angesetzt. Für begünstigte Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten reduzierte Bemessungsgrundlagen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt grundsätzlich ein gesonderter Zuschlag von 0,03 Prozent je Entfernungskilometer hinzu. Unter den Voraussetzungen der Verwaltungsregelung ist eine Einzelbewertung tatsächlicher Fahrten mit 0,002 Prozent möglich. Alternativ kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zusammen mit den nachgewiesenen Fahrzeugkosten die Nutzungsanteile belegen.
Die Erlaubnis zur Privatnutzung und die steuerliche Bewertung sind getrennte Fragen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zusätzlich eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.
Quellen: § 8 EStG, § 6 EStG, BMF: Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer.
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