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BMF vom 22.02.2022 erlaubt für die dort definierten Hardwaregeräte und Betriebs-/Anwendersoftware eine steuerliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Erfasste individualisierte Software umfasst beispielsweise ERP und Warenwirtschaft.

Die Finanzverwaltung akzeptiert den vollständigen AfA-Betrag im Anschaffungs-/Herstellungsjahr. Es handelt sich weder um eine neue AfA-Methode noch um einen Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Aktivierung beziehungsweise Bestandsverzeichnis und Beginn bei Anschaffung/Fertigstellung sind weiterhin zu beachten. Kein automatischer Sofortabzug bloßer Anzahlungen.

Hardwaredefinitionen sind begrenzt. Nicht pauschal umfasst sind:

  • jedes Smartphone
  • jedes technische Gerät
  • jede Website
  • jedes Domainrecht

Die steuerliche Verwaltungsregel schreibt die tatsächliche handelsrechtliche Nutzungsdauer nicht automatisch auf ein Jahr fest.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.