BMF vom 22.02.2022 erlaubt für die dort definierten Hardwaregeräte und Betriebs-/Anwendersoftware eine steuerliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Erfasste individualisierte Software umfasst beispielsweise ERP und Warenwirtschaft.
Die Finanzverwaltung akzeptiert den vollständigen AfA-Betrag im Anschaffungs-/Herstellungsjahr. Es handelt sich weder um eine neue AfA-Methode noch um einen Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Aktivierung beziehungsweise Bestandsverzeichnis und Beginn bei Anschaffung/Fertigstellung sind weiterhin zu beachten. Kein automatischer Sofortabzug bloßer Anzahlungen.
Hardwaredefinitionen sind begrenzt. Nicht pauschal umfasst sind:
- jedes Smartphone
- jedes technische Gerät
- jede Website
- jedes Domainrecht
Die steuerliche Verwaltungsregel schreibt die tatsächliche handelsrechtliche Nutzungsdauer nicht automatisch auf ein Jahr fest.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.