Die eAU-Rückmeldung teilt dem Arbeitgeber mit, welcher Nachweis zu einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder einem gemeldeten Aufenthalt vorliegt. Der Arbeitgeber fragt die Daten über das gesetzliche Meldeverfahren bei der Krankenkasse ab. Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich selbst melden.
Privatversicherte Beschäftigte sind von diesem Abrufverfahren nicht erfasst und müssen den erforderlichen Nachweis gesondert vorlegen. Bei privatärztlichen oder ausländischen Bescheinigungen gesetzlich Versicherter kann das Verfahren lediglich das Vorliegen eines Nachweises bestätigen. Den konkreten Zeitraum müssen Beschäftigte dann weiterhin nachweisen.
Quellen: GKV-Spitzenverband: eAU-Verfahrensgrundlagen, Techniker Krankenkasse: Privatversicherte und privatärztliche AU-Nachweise.
Wenn die GmbH als Arbeitgeberin Arbeitsunfähigkeitsdaten über das eAU-Verfahren abruft. Hier werden die Daten der Rückmeldung an den Arbeitgeber beschrieben.
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