Die Entgeltumwandlung verwendet künftige Entgeltansprüche für eine betriebliche Altersversorgung. Sie braucht eine wirksame Vereinbarung und den passenden Durchführungsweg.
Der gesetzliche Anspruch nach § 1a BetrAVG gilt innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des § 17 BetrAVG. Die Höchstgrenze beträgt grundsätzlich vier Prozent der allgemeinen Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze; tarifliche Besonderheiten sind zu beachten.
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent betrifft die in § 1a Absatz 1a BetrAVG genannten externen Durchführungswege, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Vereinbarte Leistungen und abweichende zulässige Tarifregelungen sind gesondert zu prüfen.
Einzelheiten: bAV durch Entgeltumwandlung und gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss.
Quellen: § 1a BetrAVG, § 17 BetrAVG.
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