Zum Inhalt springen

Inseln

Die Welt zeigt sich auf größeren Bildschirmen.

Die Entgeltumwandlung verwendet künftige Entgeltansprüche für eine betriebliche Altersversorgung. Sie braucht eine wirksame Vereinbarung und den passenden Durchführungsweg.

Der gesetzliche Anspruch nach § 1a BetrAVG gilt innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des § 17 BetrAVG. Die Höchstgrenze beträgt grundsätzlich vier Prozent der allgemeinen Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze; tarifliche Besonderheiten sind zu beachten.

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent betrifft die in § 1a Absatz 1a BetrAVG genannten externen Durchführungswege, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Vereinbarte Leistungen und abweichende zulässige Tarifregelungen sind gesondert zu prüfen.

Einzelheiten: bAV durch Entgeltumwandlung und gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss.

Quellen: § 1a BetrAVG, § 17 BetrAVG.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.