Die Erfassung bei der Künstlersozialkasse ist das Verfahren zur Prüfung und Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens.
Die GmbH meldet sich zur Prüfung an und reicht den Anmelde- und Erhebungsbogen mit den erforderlichen Nachweisen ein. Die Künstlersozialkasse prüft die Angaben und stellt eine bestehende Abgabepflicht per Bescheid fest.
Für die Beurteilung sind insbesondere zu unterscheiden:
- Typische Verwerter nach § 24 Absatz 1 KSVG, darunter Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte. Die Entgeltgrenze des Absatzes 2 gilt für sie nicht.
- Eigenwerber und Unternehmen nach der Generalklausel des § 24 Absatz 2 KSVG. Hier muss die Summe der maßgeblichen Entgelte für die in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge ab 2026 mehr als 1.000 Euro betragen. Eine zusätzliche Prüfung der früheren Regelmäßigkeit ist hierfür nicht vorgesehen. Für Veranstaltungen nach der Generalklausel bestehen weitere Ausnahmen.
Prüfe die folgenden Punkte, gegebenenfalls mit der Steuerberatung:
- Tätigkeit
- Auftragnehmer
- Entgelte
Eine einzelne kreative Beauftragung begründet nicht in jedem Fall eine Abgabepflicht.
Abgabepflichtige Unternehmen melden die maßgeblichen Entgeltzahlungen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres. Die Erstanmeldung und diese wiederkehrende Entgeltmeldung sind verschiedene Vorgänge.
Quellen:
- § 24 KSVG: Abgabepflicht
- Künstlersozialkasse: Wer ist abgabepflichtig?
- Künstlersozialkasse: Melde- und Aufzeichnungspflichten
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.