Die Fortführungsprognose bezeichnet hier die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nach § 19 InsO. Sie beurteilt, ob die Fortführung der GmbH in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür sind insbesondere die gesicherte Zahlungsfähigkeit und eine belastbare Finanzplanung maßgeblich.
Bei positiver Prognose liegt keine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor, auch wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt. Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die daraus folgenden Pflichten sind eigenständig zu prüfen.
Die handelsrechtliche Fortführungsannahme bei der Bewertung des Jahresabschlusses nach § 252 HGB ist davon zu unterscheiden. Beide Beurteilungen müssen auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen; sie sind keine beliebig austauschbaren Prüfungen.
Quellen: § 19 InsO, § 17 InsO, § 252 HGB.
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