Ein geldwerter Vorteil verschafft Beschäftigten einen wirtschaftlichen Vorteil außerhalb einer Geldzahlung. Im Arbeitsverhältnis kann er Sachlohn sein.
Dazu können gehören:
- Die private Nutzung eines Firmenwagens.
- Verbilligte Waren.
- Ein Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen.
Die steuerliche Bewertung richtet sich insbesondere nach § 8 EStG. Befreiungen und besondere Bewertungsregeln sind vor der Abrechnung zu prüfen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich zusätzlich nach Versicherungsstatus und Beitragsrecht.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.