Die Geringfügigkeitsgrenze begrenzt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobs mit Verdienstgrenze. Sie wird nach § 8 SGB IV aus dem gesetzlichen Mindestlohn berechnet. Im Jahr 2026 beträgt sie 603 Euro monatlich.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.