Ein Geschäftsbesorgungsvertrag betrifft die selbständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. § 675 BGB erfasst die entgeltliche Geschäftsbesorgung auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags. Die konkreten Pflichten richten sich nach dem vereinbarten Inhalt.
Ein solcher Vertrag kann etwa Leistungen eines anderen Unternehmens für die GmbH regeln. Der Begriff ist nicht auf eine Holding oder externe Geschäftsführung beschränkt. Auch ein unmittelbarer Geschäftsführerdienstvertrag kann rechtlich eine Geschäftsbesorgung betreffen; die organschaftliche Bestellung ist davon getrennt.
Quellen: § 675 BGB.
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