Der Gewerbesteuerbescheid setzt die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheids fest. Regelmäßig erlässt ihn die Gemeinde. Messbetrag und Hebesatz bestimmen die Steuerhöhe.
Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 Prozent, ab dem Erhebungszeitraum 2027 280 Prozent. Für die Abschlusszahlung gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 20 GewStG nach Bekanntgabe; geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet.
Einwendungen gegen die im Messbescheid verbindlich festgestellten Grundlagen müssen gegen diesen Bescheid gerichtet werden. Für eigene Fehler des Gewerbesteuerbescheids ist der dort zulässige Rechtsbehelf maßgeblich. Je nach zuständiger Behörde und Landesrecht kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht, insbesondere:
- Widerspruch
- unmittelbare Klage
- oder ein steuerrechtlicher Einspruch
Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung ist deshalb zu prüfen.
Quellen: § 16 GewStG, § 20 GewStG, § 36 GewStG, § 351 AO, § 68 VwGO.
Wenn Gewerbesteuer für die GmbH festgesetzt wird.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.