Die GmbH in Gründung ist die mit der notariellen Gründung entstandene Vor-GmbH vor ihrer Handelsregistereintragung. Sie kann bereits Rechte und Pflichten begründen. Im Geschäftsverkehr macht der Zusatz „in Gründung“ ihren Status deutlich.
Vor der Eintragung bestehen besondere Haftungsrisiken. Für Handelnde im Sinne des § 11 Absatz 2 GmbHG kann persönliche Haftung entstehen. Gesellschafter können bei der Eintragung für eine Unterbilanz einzustehen haben.
Die Unterbilanzprüfung betrifft das Reinvermögen im Verhältnis zum Stammkapital unter Beachtung der einschlägigen Regeln. Zulässig in der Satzung übernommene Gründungskosten sind dabei gesondert zu behandeln; nicht jede Gründungsausgabe ist automatisch erlaubt. Offene Einlagepflichten bleiben zu beachten.
Mit der Eintragung besteht derselbe Rechtsträger als eingetragene GmbH fort. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Übertragung aller Verträge auf eine neu hinzutretende Person.
Quellen: § 11 GmbHG.
Zur Behandlung von Gründungskosten: BGH vom 29.09.1997, II ZR 245/96, MittBayNot 1998, S. 44.
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