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Grenzen für Geschenke sind die gesetzlichen Wertgrenzen für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen. 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr ist die ertragsteuerliche Freigrenze für Geschenke an Nichtarbeitnehmer. Für die umsatzsteuerliche Prüfung gilt dagegen das Kalenderjahr.

Bei vorhandener Vorsteuerabzugsberechtigung ohne das spezielle Geschenkverbot zählt regelmäßig der Nettowert, sonst inklusive nicht abziehbarer Umsatzsteuer. Werbekennzeichnung zählt zum Wert; Verpackung und Versand nach R 4.10 Abs. 3 nicht.

Geschenk-Freigrenze ist kein Freibetrag. Alle Geschenke an denselben Empfänger kumulieren, geeignete separate Aufzeichnung führen.

§ 37b-Pauschalsteuer und deren 10.000-Euro-Grenzen ersetzen die 50-Euro-Betriebsausgabenprüfung nicht. Die Pauschalierung setzt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorteil beim Empfänger voraus.

Die Finanzverwaltung lässt bei der 50-Euro-Grenzprüfung die übernommene § 37b-Steuer außer Ansatz; deren Abziehbarkeit folgt aber der des Geschenks. Diese Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich von BFH IV R 13/14 unterscheiden.

Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und die 60-Euro-Aufmerksamkeit für Arbeitnehmer sind Lohnregeln und nicht die Nichtarbeitnehmer-Geschenkregel. Arbeitnehmerkosten als solche werden bei der GmbH grundsätzlich nach allgemeinen Personalaufwandsregeln behandelt.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.