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Die Gründungsurkunde ist die notarielle Urkunde über die Errichtung der GmbH. Sie enthält insbesondere den beurkundeten Gesellschaftsvertrag oder das zulässige Musterprotokoll. Eine Geschäftsführerbestellung kann darin oder in einer gesonderten Urkunde dokumentiert sein.

Die Urschrift verbleibt grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Welche Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften für die Kontoeröffnung und weitere Verfahren erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Nachweisbedarf. Die Steuerberatung erhält die für ihr Mandat nötigen Gründungsunterlagen.

Quellen: § 2 GmbHG, § 8 GmbHG.

Bei der notariell beurkundeten Errichtung einer GmbH. Die Gründungsunterlagen können den Gesellschaftsvertrag und weitere Gründungserklärungen in derselben Urkunde enthalten.

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