Der Grundsteuerbescheid setzt die Grundsteuer für einen Steuergegenstand fest. Steuerschuldner ist grundsätzlich die Person, der dieser steuerlich zugerechnet wird. Eine mietende GmbH trägt Grundsteuer als Betriebskosten nur nach Maßgabe einer wirksamen Umlagevereinbarung.
Seit 2025 gelten die reformierten Bewertungs- und Berechnungsregeln. Die Einzelheiten unterscheiden sich zwischen Bundesmodell und Landesmodellen. Die zuständige Stelle wendet den einschlägigen kommunalen Hebesatz auf den Messbetrag an; die konkrete Grundstücksart ist zu berücksichtigen.
Nach § 28 GrStG sind die regelmäßigen Fälligkeiten:
- 15. Februar.
- 15. Mai.
- 15. August.
- 15. November.
Für Kleinbeträge und eine beantragte Jahreszahlung gelten besondere Regeln; abweichendes Landesrecht ist zu beachten. Für Zahlungen ist der wirksame Bescheid einschließlich seiner Fortgeltungsregel maßgeblich.
Betrieblich veranlasste Grundsteuer ist grundsätzlich laufender Aufwand. Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf gehört dagegen regelmäßig zu den Anschaffungskosten.
Quellen: § 10 GrStG, § 28 GrStG.
Wenn der GmbH ein grundsteuerpflichtiger Steuergegenstand zugerechnet wird. Bei einer wirksamen Betriebskostenumlage kann der Bescheid auch als Nachweis des Vermieters relevant sein.
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