Die Handelndenhaftung ist die persönliche Haftung nach § 11 Absatz 2 GmbHG für Handeln im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung. Sie trifft Handelnde im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere Personen, die als Geschäftsführer auftreten. Nicht jede mitwirkende oder bevollmächtigte Person haftet allein wegen ihrer Beteiligung.
Mehrere erfasste Handelnde haften gesamtschuldnerisch. Mit der Eintragung entfällt diese besondere Haftung grundsätzlich für Verbindlichkeiten der identisch fortbestehenden Gesellschaft. Eigenständige Haftungsgründe und persönliche Sicherheiten sind davon getrennt zu beurteilen. Der Zusatz „in Gründung“ ersetzt keine Prüfung des Haftungsrisikos.
Quellen: § 11 GmbHG.
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