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Handelsbilanz und Steuerbilanz bilden Vermögenswerte und Verpflichtungen nach ihren jeweiligen gesetzlichen Regeln ab. Die Handelsbilanz dient der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die Steuerbilanz der steuerlichen Gewinnermittlung. Die Wertansätze können voneinander abweichen.

Steuerliche Sonderregeln bestimmen nicht automatisch denselben handelsrechtlichen Wert. Das betrifft insbesondere:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten.
  • Investitionsabzugsbetrag.
  • Sonderabschreibungen.
  • Einjährige Nutzungsdauer für begünstigte Hardware und Software.

Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter dürfen steuerlich grundsätzlich nicht aktiviert werden; handelsrechtlich können geeignete Entwicklungskosten aktiviert werden, während Forschung und bestimmte selbst geschaffene Werte ausgeschlossen bleiben.

Beim Umlaufvermögen verlangt das HGB gegebenenfalls eine Abschreibung schon bei niedrigeren Stichtagswerten; steuerliche Teilwertabschreibungen setzen grundsätzlich voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus.

Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken müssen in Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung nachvollziehbar sein; gegebenenfalls Auswirkungen auf latente Steuern und Ausschüttungssperren beachten.

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