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Die Handelsregisternummer kennzeichnet den Registereintrag zusammen mit dem zuständigen Registergericht. Eine GmbH wird in Abteilung B geführt; ihre Nummer beginnt mit HRB. Die Nummer allein ist nicht registerübergreifend eindeutig.

Die Pflicht zur Angabe richtet sich insbesondere nach § 35a GmbHG für Geschäftsbriefe und § 5 DDG für die erfassten digitalen Dienste. Eine geschäftliche E-Mail kann unter die Geschäftsbriefpflicht fallen; nicht jede interne Nachricht benötigt sämtliche Pflichtangaben.

Quellen: § 35a GmbHG, § 5 DDG.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.