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Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ermächtigt zu den gewöhnlichen Geschäften des erfassten Handelsgewerbes oder zu bestimmten Geschäftstypen beziehungsweise Einzelgeschäften. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Ihr Umfang richtet sich nach der erteilten Befugnis und den gesetzlichen Regeln.

Eine besondere Ermächtigung ist nach § 54 Absatz 2 HGB nötig für:

  • Veräußerung oder Belastung von Grundstücken.
  • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten.
  • Aufnahme von Darlehen.
  • Prozessführung.

Grundstückserwerb und Darlehensgewährung fallen nicht schon als solche unter diese besondere Aufzählung. Andere Beschränkungen wirken gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 HGB.

Quellen: § 54 HGB.

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