Homeoffice bezeichnet die berufliche Arbeit aus der privaten Wohnung. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Verantwortlichkeiten müssen geklärt werden. Auch dort gelten die einschlägigen Anforderungen an Arbeitsschutz und Datenschutz.
Eine Vereinbarung kann insbesondere regeln:
- Arbeitszeiten und Erreichbarkeit.
- Ausstattung und Kosten.
- Schutz der Geräte und Unterlagen.
- Zutritt und Mitwirkung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Ein Zutrittsrecht zur privaten Wohnung folgt nicht allein aus der Homeoffice-Nutzung. Ob ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vorliegt, hängt von deren Voraussetzungen ab. Beschäftigte können unter den steuerlichen Bedingungen eine Tagespauschale geltend machen.
Eine Tätigkeit des Geschäftsführers zu Hause ist von der Überlassung bestimmter Räume an die GmbH zu unterscheiden. Bei Räumen eines Gesellschafters sind insbesondere die Nutzungsvereinbarung und eine mögliche Betriebsaufspaltung zu prüfen.
Quellen: § 5 ArbSchG, § 2 ArbStättV.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.