Bei einem Insichgeschäft handelt eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts. § 181 BGB beschränkt dies grundsätzlich. Eine wirksame Gestattung oder die gesetzliche Ausnahme für die ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit kann das Geschäft zulassen.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.