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Die Insolvenzantragspflicht verlangt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Die gesetzlichen Höchstfristen sind keine allgemeinen Wartefristen. Zahlungen nach Insolvenzreife sind gesondert zu beurteilen.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.