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Der Investitionsabzugsbetrag ist ein vorgezogener steuerlicher Abzug für bestimmte geplante Investitionen nach § 7g EStG. Er kann auch einer GmbH offenstehen. Entscheidend sind die gesetzlichen Gewinn- und Nutzungsvoraussetzungen.

Bis 50 Prozent der erwarteten Anschaffungs-/Herstellungskosten begünstigter abnutzbarer beweglicher Anlagegüter können vorgezogen steuerlich abgezogen werden. Der Gewinn des Abzugsjahrs darf ohne Investitionsabzugsbetrag und einschlägige Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreiten.

Noch nicht verbrauchte Abzugsbeträge des laufenden und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre dürfen je Betrieb zusammen 200.000 Euro nicht übersteigen.

Die Anschaffung/Herstellung muss grundsätzlich bis Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgen; sonst rückwirkende Korrektur.

Das Wirtschaftsgut muss bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Verwaltungsgrenze für fast ausschließlich beträgt mindestens 90 Prozent.

Im Investitionsjahr erfolgen gegebenenfalls Hinzurechnung und Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten; die verbleibende AfA-Basis sinkt. Der Investitionsabzugsbetrag ist keine zusätzliche Abschreibung oberhalb der tatsächlichen Kosten.

Nicht allgemein begünstigt sind:

  • Grundstücke.
  • Gebäude.
  • Warenvorräte.
  • Gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter.

Die zuständige Person überwacht elektronische Nachweise und individuelle Fristen.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.