Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft der kleinsten Größenklasse nach § 267a HGB. Die Einordnung richtet sich nach den gesetzlichen Merkmalen und Ausnahmen. Die Beschäftigtenzahl allein genügt dafür nicht.
Grundsätzlich dürfen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:
- 450.000 Euro Bilanzsumme.
- 900.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
- Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Die Rechtsfolgen knüpfen grundsätzlich an zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage an. Bei Neugründung und Umwandlung gelten die besonderen Regeln des § 267 Absatz 4 HGB.
Die Ausnahmen des § 267a Absatz 3 HGB sind zusätzlich zu prüfen. Dazu gehört insbesondere eine Gesellschaft, deren einziger Zweck die dort beschriebene reine Beteiligungsverwaltung ohne Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsunternehmen ist. Nicht jede Holding erfüllt denselben Tatbestand.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die GmbH auf einen Anhang verzichten, wenn die erforderlichen Angaben unter der Bilanz stehen. Für die Offenlegung kann sie die Bilanz zur dauerhaften Hinterlegung beim Unternehmensregister einreichen. Die jeweiligen Voraussetzungen gelten unabhängig von der bloßen Selbstbezeichnung als Kleinstgesellschaft.
Quellen: § 267a HGB, § 267 HGB, § 264 HGB, § 326 HGB.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.