Die Kleinunternehmerregelung befreit die erfassten inländischen Umsätze unter den Voraussetzungen des § 19 UStG von der Umsatzsteuer. Sie kann auch für eine GmbH gelten. Die Rechtsform und die Mitarbeiterzahl schließen sie nicht aus.
Seit 2025 gelten grundsätzlich 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.
Es geht um den gesetzlichen Gesamtumsatz, nicht um den Gewinn oder den Kontostand.
Im Jahr der Tätigkeitsaufnahme ist die 25.000-Euro-Grenze maßgeblich. Wird die jeweilige laufende Grenze überschritten, ist bereits der überschreitende Umsatz nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Für Eingangsleistungen, die den nach § 19 befreiten Umsätzen dienen, besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Auf die Befreiung kann verzichtet werden; der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.
Reverse Charge und gegebenenfalls Erwerbsteuer können dennoch geschuldet werden. Kleinunternehmer bedeutet nicht von sämtlichen Umsatzsteuerpflichten befreit.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.