Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sind die Ertragsteuern der GmbH auf ihr Einkommen; sie sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.
Typische Fälle:
- Körperschaftsteuer-Vorauszahlung und Jahressteuer.
- Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer.
- Nachzahlung für frühere Veranlagungsjahre.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.