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Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sind die Ertragsteuern der GmbH auf ihr Einkommen; sie sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Diese Kostenart ist ein Abgrenzungsfall: eine Zahlung ohne sofortigen oder ohne steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Die Darstellung ist keine Gestaltungsempfehlung und kein Urteil über die zivilrechtliche Zulässigkeit.

Typische Fälle:

  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung und Jahressteuer.
  • Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer.
  • Nachzahlung für frühere Veranlagungsjahre.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.