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Regelmäßig werden Anschaffungs-/Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Der lineare Jahresbetrag ist im Zugangsjahr grundsätzlich um volle Monate vor dem Zugangsmonat zu kürzen.

Für bewegliche Anlagegüter, die vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG alternativ einen konstanten Prozentsatz vom Restbuchwert. Höchstens dreifacher linearer Satz und höchstens 30 Prozent jährlich.

Auch hier gilt grundsätzlich die monatsbezogene Kürzung im Zugangsjahr. Maßgeblich ist Anschaffung/Fertigstellung, nicht lediglich Bestellung oder Anzahlung.

Der Übergang von degressiver zu linearer AfA ist zulässig, umgekehrt nicht. Während degressiver AfA ist eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 ausgeschlossen.

Diese Regel für bewegliche Anlagegüter gilt nicht für:

  • Gebäude
  • Grund und Boden
  • gewöhnliche immaterielle Rechte

Sonderregelungen, beispielsweise für bestimmte Elektrofahrzeuge, eigenständig prüfen.

AfA-Tabellen sind fachliche Schätzungshilfen; eine abweichende tatsächliche Nutzungsdauer benötigt nachvollziehbare Gründe. Handelsrechtliche Nutzungsdauer und Wertminderung bleiben selbständig zu beurteilen.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.