Die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten hängt vom Anlass und vom Empfängerkreis ab. Der Betriebsausgabenabzug und die Umsatzsteuer folgen unterschiedlichen Regeln. Ein Vorteil beim Empfänger ist gesondert zu prüfen.
- Geschäftsbewirtung externer Personen: grundsätzlich 70 Prozent angemessener und nachgewiesener Aufwand, einschließlich dabei teilnehmender eigener Arbeitnehmer; Vorsteuer kann gleichwohl vollständig zulässig sein.
- Reine Eigenpersonalbewirtung ohne geschäftlichen Anlass: gewöhnlich voller GmbH-Aufwandsabzug; Lohnsteuer und umsatzsteuerliche Personalabgabe unabhängig prüfen.
Übliche geringfügige betriebliche Aufmerksamkeiten sind von einer vollwertigen Mahlzeit zu unterscheiden.
Bei Reisemahlzeiten stehen nebeneinander:
- Arbeitgeberaufwand
- lohnsteuerliche Mahlzeitengestellung
- Kürzung von Verpflegungspauschalen
Keine Vorsteuer aus einer bloßen Pauschale.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten 2026 grundsätzlich 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke. Leistungszeitpunkt und konkrete Rechnungsaufteilung sind entscheidend.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.