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Die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten hängt vom Anlass und vom Empfängerkreis ab. Der Betriebsausgabenabzug und die Umsatzsteuer folgen unterschiedlichen Regeln. Ein Vorteil beim Empfänger ist gesondert zu prüfen.

  • Geschäftsbewirtung externer Personen: grundsätzlich 70 Prozent angemessener und nachgewiesener Aufwand, einschließlich dabei teilnehmender eigener Arbeitnehmer; Vorsteuer kann gleichwohl vollständig zulässig sein.
  • Reine Eigenpersonalbewirtung ohne geschäftlichen Anlass: gewöhnlich voller GmbH-Aufwandsabzug; Lohnsteuer und umsatzsteuerliche Personalabgabe unabhängig prüfen.

Übliche geringfügige betriebliche Aufmerksamkeiten sind von einer vollwertigen Mahlzeit zu unterscheiden.

Bei Reisemahlzeiten stehen nebeneinander:

  • Arbeitgeberaufwand
  • lohnsteuerliche Mahlzeitengestellung
  • Kürzung von Verpflegungspauschalen

Keine Vorsteuer aus einer bloßen Pauschale.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten 2026 grundsätzlich 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke. Leistungszeitpunkt und konkrete Rechnungsaufteilung sind entscheidend.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.