Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung im Mahnverfahren. Das Gericht prüft dabei grundsätzlich nicht, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Der Antrag ist beim zuständigen Mahngericht zu stellen.
Die Länder können zentrale Mahngerichte auch gemeinsam nutzen. Zulässiger Antragsweg und Form richten sich nach den Verfahrensregeln; ein Onlineantrag ist nicht der einzige allgemeine Weg.
Der Bescheid fordert zur Zahlung oder zum Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung auf. Ein Widerspruch ist noch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Nach Ablauf der Wartefrist kann der Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Quellen: § 689 ZPO, § 692 ZPO, § 694 ZPO, § 699 ZPO.
Wenn in einem gerichtlichen Mahnverfahren ein Mahnbescheid für eine Forderung erlassen wird.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.