Die Markenanmeldung ist der Antrag auf Eintragung eines Zeichens als Marke. Für Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig; eine Unionsmarke wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum angemeldet. Eine Anmeldung garantiert keine Eintragung oder uneingeschränkte Benutzbarkeit.
Schutzgebiet und erfasste Waren oder Dienstleistungen bestimmen den beantragten Schutzumfang. Für eine deutsche eingetragene Marke beträgt die Schutzdauer zehn Jahre ab dem Anmeldetag; sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Ältere Rechte müssen vorab recherchiert werden.
Amtlich wirkende Zahlungsaufforderungen privater Anbieter nach einer Veröffentlichung sind gesondert auf ihren tatsächlichen Rechtsgrund zu prüfen.
Quellen: § 4 MarkenG, § 32 MarkenG, § 47 MarkenG.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.