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Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV. Das Gesetz unterscheidet entgeltgeringfügige und kurzfristige Beschäftigungen. Für beide gelten unterschiedliche Beitragsregeln.

Bei einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung darf das regelmäßige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht überschreiten. Sie beträgt 2026 monatlich 603 Euro; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Eine kurzfristige Beschäftigung richtet sich dagegen nach den gesetzlichen Zeitgrenzen und gegebenenfalls der Berufsmäßigkeit.

Die GmbH meldet die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale. Welche Beiträge und Steuern anfallen, richtet sich nach Beschäftigungsart und Versicherungsstatus. Kurzfristige Beschäftigungen lösen nicht dieselben pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge aus wie entgeltgeringfügige Minijobs.

Beschäftigte haben die einschlägigen Arbeitsrechte, insbesondere:

  • Mindestlohn.
  • Bezahlten Urlaub.
  • Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die GmbH muss die für sie geltenden Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Diese Arbeitgeberpflicht ist kein zusätzliches Arbeitsrecht der beschäftigten Person.

Quellen: § 8 SGB IV, § 17 MiLoG.

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