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Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum fristgerechten Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Form und Zeitpunkt richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Zu den nachzuweisenden Angaben gehören insbesondere:

  • Vertragsparteien und Beschäftigungsbeginn.
  • Tätigkeit und Arbeitsort.
  • Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
  • Urlaub und das einzuhaltende Kündigungsverfahren.

Seit 2025 ist die elektronische Übermittlung in Textform unter den Voraussetzungen des § 2 NachwG möglich. Das Dokument muss zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein. Der Arbeitgeber muss mit der Übermittlung zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordern. In den gesetzlich ausgenommenen Branchen genügt dieser Weg nicht.

Verlangt die beschäftigte Person einen schriftlichen Nachweis, ist dieser unverzüglich in der vorgeschriebenen Form zu erteilen. Je nach Angabe gelten unterschiedliche Fristen: spätestens am ersten Arbeitstag, am siebten Kalendertag nach vereinbartem Beginn oder einen Monat nach vereinbartem Beginn. Ein entsprechend vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag kann nach § 2 Absatz 5 NachwG die gesonderte Niederschrift ersetzen.

Quelle: § 2 NachwG.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.