Die Netto- und Bruttoerfassung von Aufwand unterscheidet die Buchung ohne beziehungsweise mit zuzurechnender Umsatzsteuer.
Bei vollem Vorsteuerabzug wird regelmäßig der Nettobetrag als Aufwand oder Anschaffungskosten erfasst; nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört grundsätzlich zum Aufwand oder zu den Anschaffungskosten.
Bei nur teilweisem Vorsteuerabzug ist der nicht abziehbare Anteil zutreffend zuzuordnen.
Eine auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht automatisch gesetzlich geschuldet und abzugsfähig; fehlerhaften Steuerausweis berichtigen lassen.
Sonderregeln, etwa für die Prüfung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Geschenkfreigrenze, enthalten eine eigene Bemessungsgrundlage. Aus dem allgemeinen Netto-/Bruttoprinzip keine andere Wertgrenze ableiten.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.