Das Ordnungsgeld ist hier das Zwangsmittel zur Durchsetzung gesetzlicher Offenlegungspflichten nach § 335 HGB. Bei einer Verletzung kann das Bundesamt für Justiz ein Verfahren gegen die GmbH oder die verantwortlichen Organmitglieder durchführen. Eine bloße Fristüberschreitung führt nicht ohne das gesetzliche Verfahren zu einer endgültigen Zahlungspflicht.
Für eine gewöhnliche nicht kapitalmarktorientierte GmbH gilt grundsätzlich die zwölfmonatige Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Im Ordnungsgeldverfahren wird unter Androhung eines bestimmten Betrags eine Sechswochenfrist ab Zugang gesetzt. Innerhalb dieser Frist ist die Pflicht zu erfüllen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Der reguläre Rahmen beträgt 2.500 bis 25.000 Euro. Bei verspäteter Nachholung enthält § 335 Absatz 4 HGB gesetzliche Herabsetzungen, insbesondere auf 500 Euro bei entsprechend genutzter Kleinstkapitalgesellschafts-Hinterlegung oder auf 1.000 Euro bei einer kleinen Kapitalgesellschaft im gesetzlichen Sinn. Die weiteren Voraussetzungen und eine nur geringfügige Fristüberschreitung sind gesondert zu prüfen.
Bei unverschuldeter Verhinderung kommt eine Wiedereinsetzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Verfahrenskosten und ein mögliches erneutes Ordnungsgeld sind getrennt zu berücksichtigen.
Quellen: § 325 HGB, § 335 HGB.
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