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Eine Pensionszusage ist das unmittelbare Versprechen des Arbeitgebers auf betriebliche Versorgungsleistungen. Die GmbH schuldet diese Leistungen nach der wirksam erteilten Zusage.

Die handelsrechtliche Bilanzierung ist von der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung zu unterscheiden. Für die Steuerbilanz gelten insbesondere die Voraussetzungen des § 6a EStG.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zusätzlich die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zusage zu prüfen. Dabei können insbesondere Erdienbarkeit und Angemessenheit erheblich sein. Eine verdeckte Gewinnausschüttung folgt nicht automatisch aus jeder Abweichung bei der steuerlichen Rückstellungsbildung.

Quellen: § 6a EStG, § 8 KStG.

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