Zum Inhalt springen

Inseln

Die Welt zeigt sich auf größeren Bildschirmen.

Die Prüfungsanordnung legt den Umfang einer steuerlichen Außenprüfung fest. Die Finanzbehörde erteilt sie nach § 196 AO schriftlich oder elektronisch mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die erfassten Steuerarten und Zeiträume müssen daraus hervorgehen.

Der voraussichtliche Beginn und die Namen der Prüfer werden nach § 197 AO angemessene Zeit vorher bekannt gegeben, soweit der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Diese Angaben müssen nicht zwingend Teil desselben Dokuments sein. Eine allgemein feste Vorlaufzeit von einigen Wochen ergibt sich daraus nicht.

Die GmbH klärt die praktische Durchführung mit der zuständigen Stelle und gegebenenfalls ihrer Steuerberatung. Gegen die Prüfungsanordnung kann ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt werden. Eine beantragte Terminverlegung setzt wichtige glaubhaft gemachte Gründe voraus.

Quellen: § 196 AO, § 197 AO.

Wenn die Finanzbehörde eine steuerliche Außenprüfung anordnet.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.