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Im Rahmenvertrag vereinbaren die Parteien gemeinsame Bedingungen für künftige Einzelaufträge. Die GmbH kann Auftraggeberin oder Auftragnehmerin sein. Eine Pflicht zur Bestellung entsteht, wenn sie entsprechend vereinbart ist. § 311 BGB: Vertragliche Schuldverhältnisse.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.