Ein Rechnungsabgrenzungsposten ordnet bestimmte Ausgaben oder Einnahmen dem wirtschaftlich zugehörigen Zeitraum zu. Maßgeblich ist eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag. Die bloße Vorauszahlung genügt nicht für jeden Fall.
Zu unterscheiden sind:
- Aktive Rechnungsabgrenzung: Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen.
- Passive Rechnungsabgrenzung: Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen.
Steuerlich kann nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens bei einzelnen Ausgaben oder Einnahmen bis zur in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Grenze von 800 Euro unterbleiben. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle entsprechenden Ausgaben und Einnahmen auszuüben.
Das HGB enthält keine entsprechende feste 800-Euro-Grenze; handelsrechtliche Behandlung separat beurteilen.
Diese Positionen sind nicht allein wegen der Vorauszahlung zeitbezogene Rechnungsabgrenzungsposten:
- Guthaben für noch nicht bezogene unbestimmte Mengen
- rückzahlbare Kautionen
- Anlagenanzahlungen
Die ertragsteuerliche Abgrenzung verändert den umsatzsteuerlichen Abzugszeitpunkt nicht automatisch.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.