Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die leistende GmbH stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus. Bezieht die GmbH selbst solche Leistungen, meldet sie die Umsatzsteuer an und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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