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Inseln

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Rückstellungen bilden gesetzlich erfasste ungewisse Belastungen auf der Passivseite der Bilanz ab. Eine bloß geplante Ausgabe reicht dafür nicht aus. Handels- und Steuerrecht unterscheiden sich bei den Ansatzvoraussetzungen.

Typische Prüfungen betreffen:

  • Ausstehenden Urlaub.
  • Wirtschaftlich entstandene variable Vergütung.
  • Jahresabschlusskosten.
  • Gewährleistung.
  • Anhängige Prozesse.

Die zuständigen Personen dokumentieren insbesondere:

  • Fälligkeit und wirtschaftliche Verursachung.
  • Wahrscheinlichkeit.
  • Höhe.
  • Gegebenenfalls Abzinsung.

Handelsrechtliche Drohverlustrückstellungen sind steuerlich grundsätzlich ausgeschlossen; weitere steuerliche Sonderregeln können zu Abweichungen führen.

Für bloß geplante künftige Maßnahmen darf keine allgemeine Rückstellung gebildet werden.

Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.