Rückstellungen bilden gesetzlich erfasste ungewisse Belastungen auf der Passivseite der Bilanz ab. Eine bloß geplante Ausgabe reicht dafür nicht aus. Handels- und Steuerrecht unterscheiden sich bei den Ansatzvoraussetzungen.
Typische Prüfungen betreffen:
- Ausstehenden Urlaub.
- Wirtschaftlich entstandene variable Vergütung.
- Jahresabschlusskosten.
- Gewährleistung.
- Anhängige Prozesse.
Die zuständigen Personen dokumentieren insbesondere:
- Fälligkeit und wirtschaftliche Verursachung.
- Wahrscheinlichkeit.
- Höhe.
- Gegebenenfalls Abzinsung.
Handelsrechtliche Drohverlustrückstellungen sind steuerlich grundsätzlich ausgeschlossen; weitere steuerliche Sonderregeln können zu Abweichungen führen.
Für bloß geplante künftige Maßnahmen darf keine allgemeine Rückstellung gebildet werden.
Der Zugang für die systemische Gemeinschaft ist noch nicht freigeschaltet.